§ 16   Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten  an  nicht-öffentliche  Stellen
ist zulässig, wenn

    1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden  Stelle
    liegenden  Aufgaben  erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen,
    die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

    2. der Empfänger ein berechtigtes  Interesse  an  der  Kenntnis  der  zu
    übermittelnden   Daten   glaubhaft   darlegt  und  der  Betroffene  kein
    schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

(2) Die Verantwortung  für  die  Zulässigkeit  der  Übermittlung  trägt  die
übermittelnde Stelle.

(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz  1  Nr.  2  unterrichtet  die
übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies
gilt nicht, wenn damit zu  rechnen  ist,  daß  er  davon  auf  andere  Weise
Kenntnis  erlangt,  oder  wenn  die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit
gefährden oder sonst dem  Wohle  des  Bundes  oder  eines  Landes  Nachteile
bereiten würde.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten
oder   nutzen,   zu   dessen  Erfüllung  sie  ihm  übermittelt  werden.  Die
übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
oder  Nutzung  für  andere  Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach
Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.



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